Hajj & 'Umrah
Die Pilgerfahrt zum Haus Allah - The pilgrimage to the house of Allah
[German Language – Deutsch]
Zusammengestellt von:
Muhammad S. Al-Almany
بســـماللهالرّحمنالرحيـــم
الحمدلله،والصّلاةوالسّلامعلىرسولالله
Im Namen Allahs,
des Barmherzigen,
des Erbarmers.
Die Pilgerfahrt zum Haus Allah - The pilgrimage to the house of Allah
[German Language – Deutsch]
Alles Lob gebührt
Allah, und Ehre und Heil mögen auf dem Gesandten Allahs ruhen.
Inhalt:
Einleitung
Voraussetzungen dafür, dass der Hajj zur Pflicht wird
Die Säulen der ‘Umrah und des Hajj
1. Säule: Der Ihraam- (Absichts-) Zustand (Al-Ihraam)
Die Pflichten des Ihraams
1- Die Absicht (An-Niyah)
Für die 'Umrah
Für den Hajj
At-Tamatu'
Al-Qiraan
Al-Ifraad
2- Ihraam-Zustand ab der Grenze (Al-Miiqaat)
3- Die Kleidungsregelung für den Ihraam-Zustand
4- At-Talbiah
Spezielle Verbote während des Ihraam-Zustands
Erforderliche Sühnetaten für die Missachtung dieser Verbote
Sunan des Ihraam
Der Austritt aus dem Ihraam-Zustand
2. Säule: Das Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
Die Pflichten des Tawwaaf
1. Die Absicht (An-Niyah)
2. Der Zustand der Reinheit (At-Tahaarah)
3. Die Bedeckung der 'Aurah
4. Die Ausführung des Tawwaafs innerhalb der Al-Haraam Moschee
5. Die Ausführung des Tawwaafs mit der Ka'bah zur Linken
6. Die Vervollständigung von sieben Umrundungen
7. Die Ausführung des Tawwaafs ohne Unterbrechung
Sunan des Tawwaaf
3. Säule: Das Gehen der Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'y)
Die Pflichten des Sa'y
1. Die Absicht (An-Niyah)
2. Die richtige Reihenfolge zwischen Tawwaaf und Sa'y
3. Die Ausführung des Sa'y ohne Unterbrechung
4. Die Vervollständigung von sieben Strecken zwischen Safa und Marwah
Sunan des Sa'y
Für das Verrichten des Hajjs (große Pilgerfahrt): 4. Säule: Der Aufenthalt in 'Arafah (Al-Wuquuf bi 'Arafah)
Pflichten des Wuquuf bi ‘Arafah
1. Die Absicht (An-Niyah)
2. Der Aufenthalt in 'Arafah (Al-Wuquuf bi ’Arafah) innerhalb der dafür bestimmten Zeit
Sunan vor und während dem Wuquuf bi 'Arafah
Weitere Pflichten, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj ist (Waajibaat Al-Hajj)
1. Die Übernachtung in Musdalifah
2. Das Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah
3. Das Erbringen des Schlachtopfers
4. Das Kürzen der Haare
5. Das Übernachten in Mina
6. Das Werfen der Steinchen an allen drei Jamaraat am 11., 12. und 13. Dhi-l Hijjah
7. Der Tawwaaf Al-Wadhaa'ah (Abschiedstawwaaf)
Hajj and 'Umrah
Die Pilgerfahrt zum Haus Allahs - The pilgrimage to the house of Allah
[German Language – Deutsch]
Einleitung
Diese kurze
Zusammenfassung betreffend die Pilgerfahrt im Islam (Hajj) sowie die kleine
Pilgerfahrt ('Umrah) soll eine praktische Hilfe für meine muslimischen Brüder
und Schwestern sein. Alle hier aufgeführten Punkte entsprechen dem Qur'an und
der Sunnah unseres Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- und stimmen mit
den Taten des Gesandten Allahs -Ehre und Heil auf ihm- während seiner
Pilgerfahrt (Hajj al Wadaa'a) sowie mit seinen Aussagen überein.
Es wurde in
dieser Zusammenfassung zum größten Teil auf die Angabe der jeweiligen Beweise
aus dem Qur'an und der Sunnah verzichtet, um sie möglichst kurz zu halten. Die
Beweise für die aufgeführten Punkte sind im Qur'an sowie in den bekannten
Büchern der Überlieferungen des Propheten -Ehre und Heil auf ihm- zu finden und
können jederzeit nachgeprüft werden.
Es wurden für
diese Zusammenfassung unter anderem folgende Bücher genutzt:
► Haashiahar-Rawdh al-murbi'[1]
► Minhaaj al-Muslim[2]
► Daliil al-Haajwa-l Mu'tamir[3]
► Fataawaa al-Lajna ad-Daaima li-l Buhuuthwa-l Iftaa[4].
In dieser
Zusammenfassung sind die Handlungen, welche Pflichten darstellen, die für einen
gültigen Hajj oder eine gültige 'Umrah erfüllt werden müssen, sowie die
Handlungen entsprechend dem Vorbild des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf
ihm-, die keine unabdingbare Pflicht und deren Erfüllung somit keine
Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj oder der 'Umrah sind, aufgeführt. Es
soll allerdings daran erinnert werden, dass uns das Ausführen der
Sunnah-Handlungen, die keine Pflicht darstellen, mit entsprechender Absicht
(Niyah) das Wohlgefallen Allahs einbringt und es somit die Belohnung bei Allah
vervielfachen kann. Außerdem ist das Befolgen der Sunnah in all ihren Details
eine der Grundlagen unserer Religion, und jede Vernachlässigung einer einzelnen
Sunnah stellt eine Vernachlässigung der Religion an sich dar.
Wir erhoffen uns
stets von Allah, dass Er unsere guten Taten annimmt, damit sie uns im Jenseits
nutzen. Und so gilt auch bei der Ausführung des Hajj und der 'Umrah, dass die
zwei Voraussetzungen für die Annahme Allahs der guten Taten eines Muslim
erfüllt sein müssen.
Diese sind:
1.Al-Ikhlaas
(Die Reinheit der Absicht):Dies bedeutet, die jeweilige Tat aufrichtig und einzig und allein für die
Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung
auszuführen.
Es ist somit
erforderlich, die Absicht (Niyah) von jedem anderen Grund zur Ausführung dieser
Tat zu reinigen und zu befreien.
Die Absicht für
die jeweilige Handlung darf somit nicht vom Streben nach irgendetwas anderem,
außer dem Wohlgefallen Allahs, verunreinigt werden, wie beispielsweise
persönlichem Gewinn an Reichtum oder Ansehen im Diesseits o. ä. Allah der
Erhabene sagt:
﴿وَمَآأُمِرُواإِلَّالِيَعْبُدُوااللَّـهَمُخْلِصِينَلَهُالدِّينَ﴾
(البيّنة: 5)
"Und nichts
anderes wurde ihnen befohlen, als Allah zu dienen, Ihm allein und aufrichtig
die Religion widmend."(Qur'an 98: 5)
2.
Al-Mutaaba'ah (Die Befolgung): Dies bedeutet, die jeweilige Tat in vollständiger Übereinstimmung mit dem
Qur'an und den Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad -Ehre und Heil
auf ihm- auszuführen, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen. Allah der
Erhabene sagt:
﴿وَمَآآتَاكُمُالرَّسُولُفَخُذُوهُوَمَانَهَاكُمْعَنْهُفَانتَهُواۚوَاتَّقُوااللَّـهَۖإِنَّاللَّـهَشَدِيدُالْعِقَابِ﴾ (الحشر: 7)
"Und was
immer der Gesandte euch gibt, so nehmt es, und was immer er euch untersagt,
dessen enthaltet euch. Und fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist streng im Strafen."
(Qur'an 59: 7)
وقال رسول الله _صلى الله عليه وسلم_: "مَنْعَمِلَعَمَلاًلَيْسَعَلَيْهِأَمْرُنَافَهُوَرَدٌّ".
(البخاري ومسلم)
Und der Prophet
(Segen und Heil auf ihm) sagte:
"Wer eine
Tat ausführt, die nicht von dieser, unserer Angelegenheit (der Religion) ist,
so ist sie (die Tat) zurückgewiesen (also von Allah nicht angenommen)". (Überliefert
in Sahiih Al-Bukhaary und Sahiih Muslim)
Für das Erfüllen
dieser Voraussetzung (Al-Mutaaba'ah) ist es erforderlich, dass sich die
jeweilige Handlung in den folgenden sechs Punkten mit dem Qur'an und/ oder den
Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- im
Einklang befindet:
1.► Grund der
Handlung
2.► Art[5] oder Objekt der Handlung
3.► Anzahl
4.►Art und Weise
der Ausführung der jeweiligen Handlung
5.► Zeit der
Handlung
6.► Ort der
Handlung
Diese beiden Voraussetzungen (Al Ikhlaas und Al
Mutaaba'a) müssen erfüllt sein, damit Allah eine gute Tat des Muslim akzeptiert
und annimmt und damit ihn diese im Jenseits vor dem Feuer schützt und ihn der
Ewigkeit des Paradieses näher bringt.
Bemühen wir uns also um die Erfüllung dieser zwei
Pflichten während unserer großen wie auch unserer kleinen Pilgerfahrt (Hajj und
'Umrah), damit diese bei Allah angenommen sein möge, denn der Gesandte Allahs
(Segen und Heil auf ihm) sagte:
"الْعُمْرَةُإِلَىالْعُمْرَةِكَفَّارَةٌلِمَابَيْنَهُمَاوَالْحَجُّالْمَبْرُورُلَيْسَلَهُجَزَاءٌإِلَّاالْجَنَّةُ".
(متفق عليه)
"Die 'Umrah bis zur (nächsten) 'Umrah ist eine
Tilgung dessen, was zwischen den beiden (an kleinen Sünden) liegt, und es gibt
keine (geringere) Belohnung für den frommen (bei Allah angenommenen) Hajj, als
das Paradies". (Überliefert in Sahiih Al-Bukhaary und Sahiih Muslim)
Voraussetzungen dafür, dass der Hajj zur
Pflicht wird
Das im Leben eines Menschen einmalige Ausführen der
großen Pilgerfahrt (Hajj) wird für den Einzelnen zur Pflicht, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
1.► Der Islam: Der
Hajj ist eine Pflicht nur für Muslime. Auch ist es nur Muslimen erlaubt, Makkah
zu betreten.
2.► Gesunder Menschenverstand
(Al-'Aql): Der Hajj ist nur für denjenigen eine Pflicht, der voll
zurechnungsfähig und bei gesundem Verstand ist.
3.► Volljährigkeit (Al-Buluugh):
Die Volljährigkeit im Islam ist bei Männern wie Frauen mit der ersten
Ejakulation oder dem Wuchs der Schambehaarung und bei Frauen mit der ersten
Regelblutung gegeben.
Bleiben diese Merkmale aus, so ist die Volljährigkeit bei
Erreichen des Alters, in dem diese normalerweise auftreten, erreicht. Viele
Gelehrte haben hier das Alter auf 15 Jahre festgelegt.
4.► Fähigkeit zur Durchführung
des Hajj (Al-Istitaa'ah): Die Fähigkeit umfasst die körperliche
sowie die finanzielle Fähigkeit und das Vorhandensein eines angemessenen
Transportmittels sowie eines sicheren Reiseweges.
5.► Die persönliche Freiheit
(Al-Hurriyah).
Für Frauen gilt 6.: Begleitung eines muslimischen
Mahrams: Nach islamischer Regelung gilt für die Frau als Mahram,
abgesehen von ihrem Ehemann, jeder nach islamischer Regelung volljährige,
zurechnungsfähige und vertrauenswürdige männliche Verwandte, dem es nach
islamischer Gesetzgebung lebenslang verboten ist, diese zu heiraten. Dazu
gehören beispielsweise ihr Vater, ihr Bruder, ihr Sohn, der Ehemann ihrer
Mutter, der Sohn des Ehemannes etc.
Die Säulen der ‘Umrah und des Hajj
Säulen der
'Umrah:
1- Ihraam-Zustand
(Al-Ihraam)
2- Siebenmaliges
Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
3- Gehen der
sieben Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'y)
Säulen des
Hajj:
1-
Ihraam-Zustand(Al-Ihraam)
2- Siebenmaliges
Umrunden der Ka'bah(At-Tawwaaf)
3- Gehen der
sieben Strecken zwischen Safa und Marwah(As-Sa'y)
4- Aufenthalt in
'Arafah (Al-Wuquuf bi 'Arafah)
Diese hier
aufgeführten Säulen müssen für eine gültige 'Umrah bzw. für einen gültigen Hajj
vollständig erfüllt werden.
Dazu kommen
bestimmte Pflichten, deren Erfüllung ebenfalls Voraussetzung für die Gültigkeit
des Hajj und der 'Umrah ist.
Bei einigen
Pflichten ist es so, dass sie bei ihrer Nichterfüllung durch Versäumnis, Fehler
o.ä. evtl. durch ein Sühneopfer kompensiert werden können. Zu weiteren Details
hierzu im konkreten Fall bitte einen Gelehrten befragen.
1. Säule: Der Ihraam- (Absichts-) Zustand
(Al-Ihraam)
Die Pflichten
des Ihraams
Die richtige
Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt
und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat
soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in
Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
Hat man die
Absicht die kleine Pilgerfahrt (Al-'Umrah) zu verrichten, so kann man in der
ersten Talbiah[6] die folgenden Worte sprechen:
"لبيكاللهملبيكعمرة."
"Labaik
Allahumma labaika 'Umrah".
"Hier bin
ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah".
At-Tamatu'
Hat man die
Absicht, zunächst die 'Umrah und dann den Hajj zu verrichten (At-Tamatu'), so
kann man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيكاللهملبيكعمرةمتمتعاًبهاإلىالحج."
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan mutamti'an
bihaa ila-l Hajj".
"Hier bin
ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah
(ungefähre Übersetzung:) mit Unterbrechung des Ihraam-Zustands bis zum Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung bedeutet,
zunächst die kleine Pilgerfahrt ('Umrah) vollständig zu verrichten und dann den
Ihraam-Zustand mit dem Kürzen der Haare zu verlassen.
Danach begibt man
sich am 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah erneut in den Ihraam-Zustand für die
große Pilgerfahrt (Hajj), jedoch am jeweiligen Standort und ohne Beachtung
einer Grenze (Miiqaat)[7].
Dann wird der
Hajj verrichtet, wobei am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf
Al-Ifaadhah auch der Sa'y[8] verrichtet wird.
Zur Verrichtung
dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers.
Ist das Erbringen
eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj
gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Der Tawwaaf Al-Ifaadhah muss nicht
zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu
einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu
beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der
Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah verlässt, was bedeutet, dass bis zu dessen
Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Diese Art der
Verrichtung des Hajj (At-Tamatu') war die bevorzugte Art des Propheten -Ehre
und Heil auf ihm- und seiner Gefährten -Allahs Wohlgefallen auf ihnen allen-.
Al-Qiraan
Hat man die
Absicht die 'Umrah in Verbindung mit dem Hajj zu verrichten (Al-Qiraan), so
kann man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيكاللهملبيكعمرةوحجاً".
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan wa
Hajjan".
"Hier bin ich O
Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah und dem Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj
bedeutet, den sog. "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al-Quduum) zu
vollziehen und dann den Sa'y
gleichzeitig für die 'Umrah und den Hajj zu verrichtet.
Man kürzt dann
aber nicht die Haare und bleibt somit im Ihraam-Zustand.
Man
vervollständigt dann ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die Rituale des Hajj,
ohne am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf Al-Ifaadhah den Sa'y
zu verrichten (da dieser Sa'y schon erfüllt wurde).
Zur Verrichtung
dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers.
Ist das Erbringen
eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj
gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die
Möglichkeit, den Sa'y anstatt zu Beginn (also zusammen mit dem "Ankunftstawwaaf"),
später zusammen mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah zu verrichten.
Der Tawwaaf
Al-Ifaadhah muss nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet
werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu
beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der
Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah verlässt, was bedeutet, dass bis zu dessen
Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Al-Ifraad
Hat man die
Absicht, lediglich den Hajj (ohne 'Umrah) zu verrichten (Al-Ifraad), so kann
man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيكاللهملبيكحجاً".
"Labaik Allahumma labaika Hajjan".
"Hier bin
ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit dem Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj
bedeutet, den "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al-Quduum) und den Sa'y für den Hajj zu verrichten und
im Ihraam zu verbleiben, bis man ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die
Rituale des Hajj vervollständigt.
Man verrichtet am
10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf Al-Ifaadhah den Sa'y in diesem
Fall nicht, da dieser schon nach dem "Ankunftstawwaaf" erfüllt wurde.
Diese Art des
Hajj macht kein Schlachtopfer notwendig, da keine 'Umrah mit dem Hajj
verrichtet wurde.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die
Möglichkeit, den Sa'y anstatt zu Beginn mit dem "Ankunftstawwaaf"
später zusammen mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah zu verrichten.
Außerdem muss der
Tawwaaf Al-Ifaadhah nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah
verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu
beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der
Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und des dazugehörigen Sa'y verlässt, was
bedeutet, dass bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
2- Ihraam-Zustand ab der Grenze (Al-Miiqaat)
Jeder, der den
Hajj oder die 'Umrah verrichten möchte, muss sich ab der für ihn nach
islamischer Regelung gültigen örtlichen Grenze (Al-Miiqaat) in den
Ihraam-Zustand begeben.
Die Grenzen sind
folgende:
Dhu-l
Hulaifah: Dies ist der
Miiqaat der Leute aus Madiinah sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Al Juhfah: Dies ist der Miiqaat der Leute aus der
Levante (Palästina, Syrien, Jordanien, Libanon), aus Ägypten und aus den
Maghrib-Staaten sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Qarn
Al-Manaasil: Dies ist der
Miiqaat der Leute aus der Najd-Gegend des Königreichs Saudi-Arabien sowie
derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Yalamlam: Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem
Jemen sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Dhaatu 'Iraq: Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem
Irak sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Wichtig: Erreicht man das Königreich Saudi-Arabien
über den Luftweg mit Ankunft in Jeddah mit der Absicht, 'Umrah oder Hajj zu
verrichten, so begibt man sich in den Ihraam-Zustand, sobald man den ersten
Miiqaat überfliegt.
Die Stadt Jeddah
ist kein Miiqaat sondern liegt innerhalb der Miiqat-Grenze.
Hinweis: Beabsichtigt eine Person, die sich
innerhalb des „heiligen Bezirks“ (Al-Haraam) Makkahs befindet, die kleine
Pilgerfahrt (‘Umrah) zu verrichten, so muss sie diesen Bezirk verlassen, um
sich außerhalb des Haraam-Bezirks in den Ihraam-Zustand zu begeben. Dafür ist
kein bestimmter Ort außerhalb des Haraam-Bezirks vorgeschrieben.
3- Die Kleidungsregelung für den Ihraam-Zustand
Für Männer gilt das Verbot des Tragens jeglicher
zugeschnittener Kleidung sowie das Verbot jeglicher Bedeckung des Kopfes (sei
es auch nur mit einem Stück Stoff, einer Decke, einem Handtuch o.ä.) und das
Verbot des Tragens von geschlossenen Schuhen sowie Strümpfen etc.
Als "zugeschnittene"
Kleidung gilt jegliche Kleidung, die als solche auf die Körperform passend
hergerichtet wurde.
Erlaubt sind
beispielsweise: Uhren, Brillen, Gürtel (auch wenn genäht), Sonnenschirme,
Ringe, Pflaster, Verbände, Taschen, Kopfhöhrer...
Für Frauen gilt das Verbot des Tragens der
Gesichtsbedeckung, die direkt am Gesicht getragen wird (z.B. Burqa', Niqaab). Wenn
keine fremden Männer zugegen sind, lässt sie ihr Gesicht gänzlich frei.
Auch gilt für sie
das Verbot des Tragens von Handschuhen.
Ansonsten trägt
die Frau wie gewohnt die ihr durch die islamischen Regelungen vorgeschriebene
Kleidung.
Hinweis: In der Gegenwart fremder Männer ist die
Frau verpflichtet, ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung/ ihres
Überwurfs (Khimaar) zu verdecken, wie u.a. aus einigen authentischen
Überlieferungen hervorgeht.
Dabei wird der
Schleier so getragen, dass er von oben über das Gesicht fällt. Auch die Hände
sollten dann mit der Kleidung bedeckt werden, wie beispielsweise in den langen
Ärmeln des Mantels.
عَنْهِشَامِبْنِعُرْوَةَ،عَنْفَاطِمَةَبِنْتِالْمُنْذِرِ،أَنَّهَاقَالَتْ:
"كُنَّانُخَمِّرُوُجُوهَنَاوَنَحْنُمُحْرِمَاتٌ. وَنَحْنُمَعَأَسْمَاءَبِنْتِأَبِيبَكْرٍالصِّدِّيقِ".
(موطأمالك)
Von Hishaam Ibn
‘Urwah wurde von Faatimah Bint Al-Mundhir überliefert, dass sie sagte: "Wir
bedeckten unser Gesicht, während wir uns im Ihraam-Zustand befanden. Wir waren
(zu diesem Zeitpunkt) mit (/ in Gesellschaft von) Asmaa Bint Abi Bakr
As-Siddiiq". (Überliefert in Muwatta Maalik)
4- At-Talbiah
Die Talbiah ist
das Aussprechen der Worte:
"لَبَّيْكَاللَّهُمَّلَبَّيْكَ،لَبَّيْكَلاَشَرِيكَلَكَلَبَّيْكَ،إِنَّالْحَمْدَوَالنِّعْمَةَلَكَوَالْمُلْكَ،لاَشَرِيكَلَكَ".
"Labaik Allahumma labaik, labaika laa shariika
laka labaik, inna-l hamda wa-ni'mata laka wa-l mulk, laa shariika lak".
"Hier bin
ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen. Hier bin ich, Dir zu
dienen; Du hast keinerlei Teilhaber, hier bin ich, Dir zu dienen. Wahrlich,
aller Lob und jede Wohltat sind Dein und die Herrschaft. Du hast keinerlei
Teilhaber".
Die Talbiah muss
an der Grenze (Al-Miiqaat) bevor man sie überschreitet mindestens einmal ausgesprochen
werden, wenn man die entsprechende Absicht des Hajj oder der Umrah gefasst hat,
und sich somit in den Ihraam-Zustand begibt.
Für Männer gilt: Die Talbiah wird der Sunnah
entsprechend laut und vernehmbar gesprochen.
Für Frauen gilt: Die Talbiah wird für andere nicht
vernehmbar gesprochen.
Spezielle Verbotewährend
des Ihraam-Zustands
1.►Das Bedecken
des Kopfes (Frauen tragen die zur islamischen Kleidung gehörige Bedeckung,
außer direkt am Geicht getragene Gesichtsbedeckung.Vor fremden Männern verdeckt
sie ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung –Khimaar-, den sie von
oben über ihr Gesicht fallen lässt.)
2.►Das Kürzen
oder Entfernen von Kopf- oder Körperhaaren
3.►Das Kürzen von
Finger- oder Fußnägeln
4.►Das Aufbringen
von Parfum oder sonstigen angenehmen Geruchs¬stoffen auf Körper oder Kleidung
(beispielsweise durch Nutzung parfümierter Seife, Cremes etc.)
5.►Für Männer:
Tragen von zugeschnittener Kleidung
Für Frauen: Tragen von Gesichtsbedeckung, die direkt
am Gesicht getragen wird (Burqa', Niqaab) und Tragen von Handschuhen
Vor fremden
Männern bedeckt die Frau jedoch ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer
Kopfbedeckung/ ihres Überwurfs (Khimaar). Dabei wird der Schleier so getragen,
dass er von oben über das Gesicht fällt. Auch die Hände sollten dann mit der
Kleidung bedeckt werden, wie beispielsweise in den langen Ärmeln des Mantels.
6.►Jagd/ dasErlegen
von Landwild
7.►Sexuelle
Berührungen/ Handlungen (außer Geschlechtsverkehr)
8.►Abschluß eines
Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand einer Frau oder Anbahnung
einer Heirat
9.►Geschlechtsverkehr
Erforderliche Sühnetaten für die Missachtung dieser Verbote
Bei Missachtung
eines der genannten Verbote von Nr. 1 (Bedeckung des Kopfes) bis Nr. 5 (Tragen
von zugeschnittener Kleidung für Männer und Gesichtsbedeckung oder Handschuhe
für Frauen) gilt: dreitägiges Fasten oder Speisen von sechs Bedürftigen oder
Erbringen eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an
Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung
von Nr. 6 (Jagd/ Erlegen von Landwild): Erbringen eines dem erlegten Wild
gleichwertigen Schlachtopfers, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des
Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung
von Nr. 7 (Sexuelle Berührungen/ Handlungen -außer Geschlechtsverkehr-:
Erbringung eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an
Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung
von Nr. 8 (Abschluß eines Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand
einer Frau oder Anbahnung einer Heirat): Dies gilt als Sünde und macht, wie
alle übrigen Sünden, die aufrichtige Reue (Tawbah) notwendig. Ein Sühneopfer
muss hier aber nicht erbracht werden.
Hinweis:Ein im Ihraam-Zustand abgeschlossener
Ehevertrag oder eine Verlobung ist ungültig!
Bei Missachtung
von Nr. 9 (Geschlechtsverkehr): Dies macht den gesamten Hajj ungültig, wobei er
trotzdem vollständig zu Ende geführt werden muss.
Außerdem muss ein
Schlachtopfer in Form eines Kamels erbracht werden, dessen Fleisch an
Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Ist dieses
Schlachtopfer nicht möglich, so müssen zehn Tage gefastet werden.
Der Pflicht-Hajj
muss bei nächster Gelegenheit wiederholt werden.
Hinweis: Die willentliche Missachtung eines der
genannten Verbote ohne eine Notwendigkeit für diese gilt als Sünde, die eine
aufrichtige Reue (Tawbah) erfordert.
Besteht eine
zwingende Notwendigkeit für die Missachtung eines der genannten Verbote (z.B.
aus gesundheitlichen Gründen), so gilt seine Missachtung nicht als Sünde. Es
muss jedoch durch ein Sühneopfer kompensiert werden.
Wird eines der
genannten Verbote aus Vergesslichkeit und ungewollt missachtet, so gilt dies
nicht als Sünde und erfordert keine Sühnetat.
Sunan[9] des Ihraam
1.► Das Kürzen
der Finger- und Fußnägel, Stutzen des Oberlippenbarts, Entfernen der
Achselhaare und Rasieren der Schambehaarung vor Eintritt in den Ihraam-Zustand,
wenn zu erwarten ist, dass diese Dinge notwendig werden, während man sich im Ihraam-Zustand
befindet. Wenn dies nicht zu erwarten ist, gilt das genannte nicht als
Sunnah-Tat.
2.► Die Ganzkörperwaschung
(Ghusl) vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (gilt auch für Frauen, die ihre
Regelblutung oder Nachgeburtsblutung haben, da es sich um eine normale
Reinigung des Körpers und nicht um eine rituelle Reinigung handelt).
3.► Das Aufbringen
von Parfum o.ä. auf den Körper vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (nicht auf
die Ihraam-Kleidung! Sollte der Geruch/ das Parfum vom Körper auf die Kleidung
übergehen, so stellt dies kein Problem dar.)
Hinweis: Frauen müssen nach islamischer Regelung
allgemein darauf achten, dass der Geruch von Duftstoffen nicht für fremde
Männer wahrnehmbar ist.
4.► Für Männer: Das
Anlegen zweier weißer, sauberer Tücher.
5.► Das Fassen
der Absicht (Niyah) und somit der Eintritt in den Ihraam-Zustand nach einem
Pflicht- oder Naafilah-Gebet[10].
6.► Das Wiederholen
und vermehrtes Sprechen der Talbiah.
Hinweis: Während der 'Umrah wird die Talbiah bis
zum Beginn des Tawwaafs gesprochen.
Während dem Hajj
wird die Talbiah bis zum Beginn des Werfens der Steinchen (Jamratu-l 'Aqabah)
am Morgen des 10. Tages des Monats Dhi-l Hijjah gesprochen.
7.► Das Sprechen von Bittgebeten (Du'aa) sowie das Bitten
Allahs um Ehre und Heil für den Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- am
Ende des Sprechens der Talbiah bei derer zeitweisen Unterbrechung.
8.► Das Sprechen
der Worte:
"إنَّمَحِلِّيحَيْثُتَحْبِسُنِى".
"Inna mahillii
haithu tahbisunii".
Sinngemäße Übersetzung: "Mein Austritt aus dem Ihraam-Zustand
soll an dem Ort geschehen, wo Du (O Allah) mich aufhältst".
Diese Worte sollten lediglich von demjenigen beim
Eintritt in den Ihraam-Zustand gesprochen werden, der aufgrund einer Krankheit
o.ä. fürchten muss, seine Pilgerfahrt nicht vervollständigen zu können.
Dies gilt insbesondere auch für Frauen, die mit dem
Eintritt ihrer Regelblutung rechnen müssen.
Im Fall einer Verhinderung der Ausführung des Hajj oder
der 'Umrah, z.B. durch Krankheit o.ä., ist dann kein Schlachtopfer notwendig,
um den Ihraam-Zustand zu verlassen.
Der Austritt
aus dem Ihraam-Zustand
Bei
Vervollständigung der 'Umrah:
Nachdem man den
Sa'y[11] der 'Umrah vollendet hat, kürzt man die
Kopfhaare (für Männer auch Rasieren der Haare).
Dieses Kürzen
bzw. Rasieren der Haare stellt eine Pflicht dar, deren Erfüllung eine
Voraussetzung für dieGültigkeit der 'Umrah ist.
Mit dem Kürzen
der Haare wird der Ihraam-Zustand aufgehoben und die 'Umrah gilt als vollendet.
Hinweis:Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder
rasieren. Es genügt nicht, lediglich einen Teil zu kürzen.
Frauen sollen von jeder Haarsträhne (egal ob
kurz oder lang) mindestens die Länge einer Fingerspitze kürzen.
Bei Vervollständigung
des Hajj:
Am 10. Tag des
Monats Dhi-l Hijjah werden die Steinchen am Ort des Jamratu-l 'Aqabah geworfen,
und wenn ein Opfertier für die entsprechende Art des Hajj erforderlich ist,
wird dieses geschlachtet. Auch werden die Kopfhaare gekürzt (hier bevorzugte Sunnah
für den Mann: Rasieren der Haare).
Dieses Kürzen
bzw. Rasieren des gesamten Kopfhaars ist eine Pflicht, deren Erfüllung eine
Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj ist.
Mit dem Werfen
der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah und dem Kürzen der Haare wird der
Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben.
Es ist nun alles
erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt
ist, außer Geschlechtsverkehr.
Erst mit
Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und dem dazugehörigen Sa'y (für denjenigen,
der diesen nicht schon zusammen mit dem Ankunftstawwaaf ausgeführt hat) wird
dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
2. Säule: Das Umrunden der Ka'bah
(At-Tawwaaf)
Bei der
Verrichtung des Hajj wird diese Säule mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah erfüllt.
Die Pflichten
des Tawwaaf
1. Die Absicht (An-Niyah)
Die richtige
Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt
und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat
soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in
Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Der Zustand der Reinheit (At-Tahaarah)
Viele Gelehrte
nennen als Voraussetzung für die Gültigkeit des Tawwaafs, dass man sich im
Zustand der rituellen Reinheit befindet, also zuvor die Gebetsreinigung
vollzogen hat.
Körper wie
Kleidung müssen frei von entsprechend islamischer Definition unreinen Dingen[12] sein.
Frauen mit
Regelblutung oder Nachgeburtsblutung ist es nicht erlaubt, den Tawwaaf zu
verrichten.
3. Die Bedeckung der 'Aurah[13]
Da der Tawwaaf
vom Propheten -Ehre und Heil auf ihm- mit dem Gebet verglichen wurde, vertreten
viele Gelehrte die Meinung, dass es für die Gültigkeit des Tawwaafs Pflicht
ist, den Körper so zu bedecken, wie er im Gebet bedeckt werden muss.
Hinweis: Als 'Aurah des Mannes gilt sein
Körper ab dem Bauchnabel bis zum Knie.
Als 'Aurah der
Frau gilt allgemein vor fremden, nicht-mahram Männern ihr gesamter Körper
inklusive Gesicht und Hände.
4. Die Ausführung des Tawwaafs innerhalb der Al-Haraam Moschee
Der Tawwaaf muss
innerhalb der Masjid Al-Haraam ausgeführt werden. Dabei ist es für die
Gültigkeit des Tawwaafs unerheblich, wie weit der Abstand zur Ka'bah ist.
5. Die Ausführung des Tawwaafs mit der Ka'bah zur Linken
Für die
Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, dass die Ka'ba sich bei seiner
Ausführung ständig zur Linken befindet.
6. Die Vervollständigung von sieben Umrundungen
Für die
Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, dass die Ka'bah siebenmalig umrundet
wird.
Begonnen sowie
beendet wird der Tawwaf am schwarzen Stein (Hajr Al-aswad) oder auf der Höhe
des schwarzen Steins.
7. Die Ausführung des Tawwaafs ohne Unterbrechung
Der Tawwaaf darf
ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so
muss der gesamte Tawwaaf erneut ausgeführt werden.
Besteht aber eine
zwingende Notwendigkeit[14], so kann der Tawwaaf dort
fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
Sunan[15] des Tawwaaf
1.► Schnelles
Eilen mit kurzen Schritten (Ar-Raml): Dies ist eine Sunnah, die nur für
Männer gilt und die nur in den ersten drei Umrundungen des
„Ankunftstawwaaf“ des Hajj (Tawwaaf Al-Quduum) oder des Tawwaaf der 'Umrah
ausgeführt wird (also nicht beim Tawwaaf Al-Ifaadhah oder einem freiwilligen
Tawwaaf).
2.► Das Entblößen
der rechten Schulter (Al-Idhtibaa'): Dies ist eine Sunnah, die nur für
Männer gilt und die, wie das Eilen, nur während des „Ankunftstawwaaf“
des Hajj oder des Tawwaaf der 'Umrah ausgeführt wird.
Nach Beendigung
des Tawwafs wird die Schulter wieder bedeckt.
3.► Das Berühren
des schwarzen Steins (Al-Hajr Al-asswad) mit der rechten Hand und Küssen des
Steins zu Beginn des Tawwaafs, während dem Tawwaaf, wenn man an ihm vorbeikommt
sowie am Ende des Tawwaafs, wenn dies möglich ist.
Wenn dies
aufgrund der Menschenmenge schwierig ist, so berührt man den schwarzen Stein
lediglich mit der rechten Hand und küsst diese.
Ist auch dies mit
Schwierigkeiten verbunden, so wird die rechte Hand mit der Handinnenfläche kurz
in Richtung des schwarzen Steins wie zum Gruß erhoben und der Takbiir[16] gesprochen, ohne danach die Hand zu küssen.
Es ist Sunnah,
den schwarzen Stein nochmals mit der rechten Hand zu berühren, ohne den Stein
oder die Hand zu küssen, wenn man die zwei Gebetsabschnitte nach dem Tawwaaf
gebetet hat und sich zum Sa'y begibt.
Hinweis: Es ist nicht erlaubt, sich in die
drängelnde Menschenmasse vor dem schwarzen Stein zu begeben, damit man
niemanden bedrängt und niemandem schadet.
Das Meiden des
schwarzen Steins wird in diesem Fall zu einer Pflicht, die Vorrang vor der
Sunnah des Küssens oder der direkten Berührung hat.
Es ist speziell
die Pflicht der Frauen jegliche Menschenmassen und Drängeleien so gut wie
möglich zu meiden, um ihre 'Aurah (sprich: ihren Körper) vor Blicken und
Berührungen fremder, nicht-mahram Männer zu schützen.
4.► Das Sprechen
der folgenden Worte mit Beginn des Tawwaafs:
"بِسْمِ
اللهِ، وَاللهُ أَكْبَرُ. اللَّهُمَّ إِيمَانًا بِكَ وَتَصْدِيقًا بِكِتَابِكَ
وَوَفَاءً بِعَهْدِكَ وَاتِّبَاعًا لِسُنَّةِ نَبِيِّكَ مُحَمَّدٍ _صلى الله عليه
وسلم_".
"Bismillah, wa-llahu akbar, Allahumma
iimaanan bika wa tasdiiqan bikitaabika wa wafaaan bi'ahdika wa tibaa'an
lisunnati nabiyika Muhammadin –Sall-Allahu 'alaihi wa sallam-".
"Im Namen
Allahs und Allah ist größer (als alles). O Allah, glaubend an Dich und Dein
Buch bestätigend und den Bund mit Dir erfüllend und der Sunnah Deines Propheten
Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- folgend".
5.► Das Sprechen
allgemeiner Bittgebete während dem Tawwaaf und das Sprechen des folgenden
Bittgebets zwischen der Jemenitischen Ecke[17] und dem schwarzen Stein:
﴿رَبَّنَاآتِنَافِيالدُّنْيَاحَسَنَةًوَفِيالْآخِرَةِحَسَنَةًوَقِنَاعَذَابَالنَّارِ﴾
(البقرة: 201)
"Rabbanaa aatinaa fid-dunyaa hassanah, wa fi-l aakhirati
hassanah, wa qinaa 'adhaab an-naar".
"Unser Herr,
gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der
Strafe des (Höllen)feuers." (Qur’an 2: 201)
6.► Das Berühren
der Jemenitischen Ecke mit der rechten Hand, wenn dies ohne Schwierigkeiten und
Drängelei möglich ist.
7.► Das Beten vonzwei
Gebetsabschnitten (Raka'ah) hinter dem Maqaam Ibraahiim:
Der Maqaam
Ibraahiim befindet sich auf der Seite der Tür der Ka'bah.
Die zwei Raka'ah
sollten nur direkt hinter diesem gebetet werden, wenn dies niemanden
beeinträchtigt. Ansonsten können diese zwei Raka'ah an jeder beliebigen Stelle
der Moschee gebetet werden.
Es ist Sunnah, in
der ersten Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al Kaafiruun und in der zweiten
Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al-Ikhlaas zu lesen.
3. Säule: Das Gehen der Strecken zwischen
Safa und Marwah (As-Sa'y)
Bei der
Verrichtung des Hajj wird diese Säule zusammen (also: nach) dem Tawwaaf
Al-Ifaadhah erfüllt.
Dieser Sa'y kann
von demjenigen, der nur die Verrichtung des Hajj ohne 'Umrah (Al-Ifraad)
beabsichtigt, aber auch schon zusammen mit dem Tawwaaf Al-Quduum (dem
Ankunftstawwaaf) erfüllt werden. In diesem Fall wird dann kein Sa'y mit dem Tawwaaf
Al-Ifaadhah ausgegührt.
Die Pflichten
des Sa'y
1. Die Absicht (An-Niyah)
Die richtige
Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt
und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat
soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in
Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Die richtige Reihenfolge zwischen Tawwaaf und Sa'y
Der Sa'y ist nur
gültig, wenn er nach dem Tawwaaf verrichtet wird.
3. Die Ausführung des Sa'y ohne Unterbrechung
Der Sa'y darf
ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so
muss der gesamte Sa'y erneut ausgeführt werden.
Besteht aber eine
zwingende Notwendigkeit[18], so kann der Sa'y dort
fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
4. Die Vervollständigung von sieben Strecken zwischen Safa und Marwah
Für die
Gültigkeit des Sa'y ist Voraussetzung, dass die sieben Strecken zwischen Safa
und Marwah vervollständigt werden. Begonnen wird der Sa'y bei Safa und beendet
bei Marwah.
Sunan[19] des Sa'y
1.► Beim Gehen
zum Sa'y nach dem Tawwaaf: Das Sprechen des folgenden Verses aus dem Qur'an,
wenn man sich der Erhebung von Safa nähert:
﴿إِنَّالصَّفَاوَالْمَرْوَةَمِنشَعَائِرِاللَّـهِ﴾
(البقرة: 158)
"Innas-Safa wa-l Marwata
min sha'aairi-llah."
"Wahrlich, der Safa und Marwah gehören zu den (Orten der)
Kulthandlungen Allahs." (Qur’an 2: 158)
2.► Das schnelle Eilen zwischen den zwei (grünen) Markierungen: Dies ist
eine Sunnah, die nur für Männer gilt.
3.► Das Stehen auf den Erhebungen des Safa und Marwah jedes Mal, wenn
man diese erreicht (auch zu Beginn des Sa'y auf dem Safa) und das Sprechen
folgender Worte, indem man der Ka'bah zugewandt ist und die Hände zum Bittgebet
hebt:
"اللَّهُأكْبَرُ،اللَّهُأكْبَرُ،اللَّهُأكْبَرُ.
لآإِلَهَإِلاَّاللَّهُوَحْدَهُلاَشَرِيكَلَهُ،لَهُالْمُلْكُوَلَهُالْحَمْدُوَهُوَعَلَىكَلِّشَىْءٍقَدِيرٌ.
لآإِلَهَإِلاَّاللَّهُوَحْدَهُ،أَنْجَزَوَعْدَهُ،وَنَصَرَعَبْدَهُ،وَهَزَمَالأَحْزَابَوَحْدَهُ".
"Allahu akbar, Allahu
akbar, Allahu akbar. Laa ilaaha illa-llah, wahdahu laa shariika lah. Lahu-l
mulku wa lahu-l hamdu wa huwa 'alaa kulli shayin qadiir. Laa ilaaha illa-llahu
wahdah, anjasa wa'dah, wa nasara 'abdah, wa hasama-l ahsaaba wahdah".
"Allah ist am größten, Allah ist am größten, Allah ist am größten.
Es gibt keine (zu recht angebetete) Gottheit außer Allah allein, der keinen
Teilhaber hat. Sein ist die Herrschaft und Ihm gebührt aller Lob und Er hat die
Macht über alle Dinge. Es gibt keine (zu recht angebetete) Gottheit außer Allah
allein, Er hat Sein Versprechen erfüllt und hat Seinem Diener zum Sieg
verholfen und hat die (feindlichen) Gruppen alleine besiegt".
Diese Worte werden dreimal gesprochen, wobei zwischen ihnen individuelle
Bittgebete beliebiger länge gesprochen werden.
4.► Das Vollziehen des Sa'y direkt nach dem Tawwaaf, ohne Unterbrechung,
außer wenn eine solche notwendig ist.
5.► Das Gedenken
Allahs (Dhikr) und das Sprechen von Bittgebeten während dem Gehen der Strecken.
Für das Verrichten des Hajjs (große Pilgerfahrt):4.
Säule: Der Aufenthalt in 'Arafah (Al-Wuquuf bi 'Arafah)
Pflichten
des Wuquuf bi ‘Arafah
1. Die Absicht (An-Niyah)
Die richtige
Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt
und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat
soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in
Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Der Aufenthalt in 'Arafah (Al-Wuquuf bi ’Arafah) innerhalb der dafür
bestimmten Zeit
'Arafah ist eine
genau begrenzte Gegend in der Nähe von Makkah, innerhalb derer Grenzen man sich
am 9. Tag des Monats Dhi-l Hijjah während einer bestimmten Zeit aufhalten muss.
Dies ist für die Gültigkeit des Hajj unabdingbar.
Die Zeit, in
welcher der Aufenthalt in 'Arafah den Hajj gültig macht, ist:
Nach der Zeit des
Thuhur-Gebets (des Mittagsgebets) des 9. Tages des Monats Dhi-l Hijjah bis zum
Beginn der Zeit für das Fajr-Gebet (Morgengebet) des 10. Tages des Monats Dhi-l
Hijjah.
Wer sich nach der
Zeit des Thuhur-Gebets und vor der Zeit für das Maghrib-Gebet am 9. Dhi-l
Hijjah in 'Arafah einfindet, muss dort bleiben, bis die Sonne
untergegangen ist (also bis zum Anbruch der Zeit für das Maghrib-Gebet).
Wer erst in der
Nacht (also nach Sonnenuntergang) in 'Arafah ankommt, dem genügt ein kurzer
Aufenthalt innerhalb der Begrenzung.
Sunan[20]vor und während dem Wuquuf bi 'Arafah
1.►Am 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah begibt man
sich im Ihraam-Zustand nach Mina, sodass man das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet)
bereits dort betet.
Somit verbringt man die Nacht in Mina, bevor man
sich dann nach Sonnenaufgang des 9. Dhi-l Hijjah nach 'Arafah begibt.
Es entspricht an diesem Tag der Sunnah, in Mina
die Gebete zu ihrer jeweiligen Zeit, jedoch im Falle der Gebete mit vier
Gebetsabschnitten (vier Raka'aat)
verkürzt (wie beim Verkürzen des Reisegebets)[21] zu beten.
2.► Das Beten des Thuhur-Gebets[22] und des 'Asr-Gebets[23] zusammen und verkürzt (wie auf Reise) in der
Zeit für das Thuhur-Gebet am 9. Dhi-l Hijjah (Tag von 'Arafah) hinter dem Imaam[24] in Namirah[25] bei 'Arafah.
3.► Die Ganzkörperwaschung (Ghusl) für den
Aufenthalt in 'Arafah, wobei dies auch für Frauen mit Regelblutungen oder
Nachgeburtsblutungen gilt, da es sich hier um eine Reinigung des Körpers und
nicht um eine rituelle Reinigung handelt.
Diese Ganzkörperwaschung kann noch in Mina, bevor
man sich auf den Weg in Richtung 'Arafah begibt, verrichtet werden.
4.► Durchgängiges Gedenken Allahs (Dhikr) und
Sprechen von Bittgebeten (Du'aa) nach dem Beten des Thuhur- und 'Asr-Gebets und
der Ankunft in 'Arafah bis die Sonne untergegangen ist.
Weitere
Pflichten, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj ist
(Waajibaat Al-Hajj)
1. Die Übernachtung in Musdalifah
Nachdem man in
der Nacht auf den 10. Dhi-l Hijjah 'Arafah wieder in Richtung Makkah verlässt,
übernachtet man innerhalb der Begrenzungen eines Ortes, welcher Musdalifah genannt
wird und der an Mina angrenzt.
Man hält sich in
Musdalifah auf, bis sich der Himmel am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah kurz vor
Aufgang der Sonne "gelb" färbt, bevor man sich nach Mina begibt und
die Zeit des Werfens der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah gekommen ist.
Hinweis: Frauen, Kindern und schwachen Menschen
sowie denjenigen, die sich um deren Angelegenheiten kümmern, ist es erlaubt,
bereits nach der Mitte der Nacht Musdalifah zu verlassen, um nach Mina zu
gehen.
Zu den Sunan betreffend die Übernachtung in Musdalifah
gehören:
1.► Beten des
Maghrib-Gebets und des
'Ishaa-Gebets zusammen und mit Kürzung
des 'Ishaa-Gebets (wie auf Reise) in der Zeit des 'Ishaa-Gebets in Musdalifah
nach Verlassen von 'Arafah.
Hinweis: Das 'Ishaa-Gebet muss vor der
Mitte der Nacht gebetet werden.
Erreicht man
Musdalifah nicht vor der Mitte der Nacht, so darf man die Gebete nicht bis zum
Erreichen Musdalifahs hinausschieben und betet, wo man sich befindet.
2.► Das Stehen in
Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) an der Grenze zwischen Musdalifah und Mina
und das Sprechen von Bittgebeten nachdem mandas Fajr-Gebet verrichtet hatbis
zur „Gelbfärbung“ des Himmels vor dem Sonnenaufgang am 10. Dhi-l Hijjah, bevor
man sich zum Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah begibt.
2. Das Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah
Nach dem
Verlassen von Musdalifah am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah nach Mina begibt man
sich zum Jamratu-l 'Aqabah, der die äußerste Grenze Minas Richtung Makkah
darstellt, um ihn mit sieben etwa kichererbsengroßen Steinchen, die man zuvor
gesammelt hat, zu bewerfen.
Der Jamratu-l
'Aqabah ist der Platz für das Werfen der Steinchen, der Makkah am nächsten
liegt und der dritte der drei Jamaraat[26] in Richtung Makkah.
Nur der Jamratu-l
'Aqabah wird an diesem Tag mit sieben Steinchen beworfen.
Es ist hierbei
nicht notwendig, die Säule/ Mauer zu treffen. Es genügt, wenn die Steinchen das
Becken um diese herum erreichen.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen
können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit
nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthafte Probleme z.B.
aufgrund der Menschenmassen oder gar Schaden befürchten.
Zu den Sunan betreffend das Werfen der Steinchen am Jamratu-l
'Aqabah gehören:
1.► Das Bewerfen
des Jamratu-l 'Aqabah zwischen Sonnenaufgang und der Zeit für das Thuhur-Gebet
(Mittagsgebet).
2.► Das Bewerfen
des Jamratu-l 'Aqabah von der Seite aus, auf der Makkah dann zur Linken liegt.
3.► Das Sprechen
der Worte: "Allahu akbar". ("Allah ist am größten".) beim
Werfen jedes Steinchens.
3. Das Erbringen des Schlachtopfers
Nach dem Werfen
der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah erbringt man das Schlachtopfer, wenn dies aufgrund
der entsprechenden Hajj-Art[27] notwendig ist.
Dieses
Schlachtopfer muss innerhalb des Haraam-Bezirks Makkas geschlachtet
werden.
Das Schlachtopfer
gilt als erbracht, wenn man entweder ein mindestens sechs Monate altes Schaf
oder eine mindestens ein Jahr alte Ziege schlachtet oder ein siebtel
einesKamels, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, oder ein siebtel einer
Kuh, die das zweite Lebensjahr vollendet hat, erbringt und das Fleisch an
Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt.
Wem es nicht
möglich ist, ein solches Schlachtopfer zu erbringen, der muss drei Tage während
des Hajj fasten und sieben Tage, wenn er nach Hause zurückgekehrt ist.
Wenn man nicht
selbst schlachtet, genügt es, bei der Schlachtung dabei zu sein oder die
Schlachtung in Auftrag zu geben, ohne selbst zugegen zu sein.
Es ist Sunnah[28], einen Teil des
erbrachten Schlachtopfers selbst zu essen.
4. Das Kürzen der Haare
Nachdem das
Schlachtopfer erbracht wurde, kürzt man die Haare, wobei es für den Mann Sunnah
ist, die Haare zu rasieren.
Hinweis:Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder
rasieren (an diesem Tag ist das Rasieren der Haare für Männer eindeutig
bevorzugt). Es genügt nicht, lediglich einen Teil der Haare zu kürzen.
Frauen sollen von jeder Haarsträhne (ob kurz oder
lang) mindestens die Länge einer Fingerspitze kürzen.
Nach dem Werfen
der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah und dem Kürzen der Haare ist nun der
Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben.
Es ist nun alles
erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt
ist, außer Geschlechtsverkehr.
Erst mit
Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und dem dazugehörigen Sa'y (für denjenigen,
der diesen nicht schon zusammen mit dem Ankunftstawwaaf ausgeführt hat) wird
dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
Hinweis zu den Punkten 2, 3,4 und dem Tawwaaf Al
Ifaadha:
Aufgrund der
Aussagen des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- ist die Einhaltung der
Reihenfolge dieser Punkte keine Pflicht.
Die Reihenfolge
zwischen 1. Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah, 2. Erbringen des
Schlachtopfers und 3. Kürzen der Haare am 10. Dhi-l Hijjah ist Sunnah[29].
5. Das Übernachten in Mina
In den folgenden
drei Nächten[30] muss innerhalb der Begrenzungen von Mina
übernachtet werden.
Wer es jedoch
eilig hat, dem ist es erlaubt, nur zwei Nächte
in Mina zu übernachten, um dann am 12. Dhi-l Hijjah vor dem
Sonnenuntergang Mina zu verlassen, nachdem er die Steinchen an den drei
Jamaraat geworfen hat.
Es entspricht der
Sunnah, während dieser Tage in Mina die Gebete zu ihrer jeweiligen Zeit, jedoch
im Falle der Gebete mit vier Gebetsabschnitten (vier Raka'aat)[31] verkürzt (wie beim
Verkürzen des Reisegebets) zu beten.
6. Das Werfen der Steinchen an allen drei Jamaraat am 11., 12. und 13.
Dhi-l Hijjah
Am 11., 12. und
13. Tag des Monats Dhi-l Hijjah werden ab dem Beginn der Zeit des Thuhur-Gebets
(Mittagsgebet) jeweils sieben etwa kichererbsengroße Steinchen, die zuvor
gesammelt wurden, an allen drei Jamaraat geworfen.
Man beginnt das
Werfenam Jamratu-l Sughraa (der in Richtung Mina und Musdalifah liegt), wirft danacham
mittleren der Jamaraat (den Jamratu-l Wustaa) und zuletzt am Jamratu-l 'Aqabah
(der in Richtung Makkah liegt).
Für denjenigen,
der Mina bereits am 12. Dhi-l Hijjah verlässt, entfällt das Werfen am 13. Dhi-l
Hijjah.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen
können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit
nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthafte Probleme z.B.
aufgrund der Menschenmassen oder gar Schaden befürchten.
Zu den Sunan betreffend das Werfen der Steinchenam 11., 12,
und 13 Dhi-l Hijjah gehören:
1.► Das Sprechen
der Worte: "Allahu akbar". ("Allah ist am größten".) beim
Werfen jedes Steinchens an den Jamaraat.
2.► Das Stehen in
Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) und Sprechen von langen Bittgebeten nach
dem Bewerfen der ersten zwei Jamaraat: Man geht hierbei ein Stückchen in
Richtung des nächsten Jamrah und steht dann für das Bittgebet. Man muss hierbei
beachten, die anderen Pilger nicht zu behindern.
Hinweis: Nach dem Bewerfen des letzten der
Jamaraat, dem Jamratu-l 'Aqabah, wird kein Bittgebet gesprochen.
3.► Das Bewerfen
des Jamratu-l 'Aqabah von der Seite aus, auf der Makkah dann zur Linken liegt.
7. Der Tawwaaf Al-Wadhaa'ah (Abschiedstawwaaf)
Derjenige, der
die Riten des Hajj erfüllt hat, muss direkt vor der Abreise den Tawwaaf Al Wadhaa'ah
vollziehen, wenn er Makkah verlassen will.
Dieser
Abschieds-Tawwaaf vervollständigt die große Pilgerfahrt (Hajj) und ist Pflicht.
Erfüllt man diese
Pflicht nicht, muss ein Schlachtopfer erbracht werden.
Hinweis:Frauen, die ihre Regelblutung oder
Nachgeburtsblutungen haben, sind von der Pflicht des Tawwaaf al Wadhaa'ah
ausgenommen.
Kranke und
Schwache jedoch müssen diesen Tawwaaf vollziehen und sind nicht von dieser
Pflicht befreit. Allerdings dürfen sie getragen oder im Rollstuhl gefahren
werden.
Möge Allah uns einen von Ihm angenommenen Hajj
gewähren.
Möge Allah uns standhaft im Befolgen Seines Willens
machen.
Möge Allah uns rechtleiten in all unseren
Angelegenheiten.
Möge Allah uns die Wahrheit als Wahrheit erkennen
lassen und uns ihr folgen lassen.
Möge Allah uns das Falsche als falsch erkennen
lassen und uns von diesem fernhalten.
Möge Allah uns Eifer im Streben nach Seiner
Zufriedenheit geben und uns fernhalten von allem, das Seinen Zorn zur Folge
hat.
Möge Allah unsere guten Taten annehmen und unsere
Fehler und Verfehlungen vergeben.
Möge Allah barmherzig mit uns sein.
Mögen der Segen Allahs, Ehre und Heil auf Seinem
Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Angehörigen und dessen Gefährten
ruhen sowie auf all jenen, die der Rechtleitung bis zum Jüngsten Tag folgen.
الحمدللهربالعالمين،والصلاةوالسلامعلىخاتمالنبييننبينامحمدوعلىآلهوصحبهأجمعين.
[1]Autor:
'Abdurrahman Muhammad Ibn Qaasim
[2]Autor: Abu Bakr
Al-Jasaairy
[3]Zusammengestellt von: Talaal Ibn Ahmad
Al-'Aqiil
[4]Zusammengestellt von: Ahmad Ibn
'Abdurrasaaq Ad-Dwaish
[5]Indem man beispielsweise kein Pferd als
Schlachtopfer erbringt, wenn ein Schaf verlangt ist.
[6]Siehe Punkt Nr. 4: At-Talbiah.
[7]Was mit dieser Grenze (Miiqaat) gemeint
ist, wird später erklärt.
[8]Sa'y: Das Gehen der sieben Strecken
zwischen Safa und Marwah.
[9]Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des
Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellen.
[10]Naafilah-Gebet: freiwilliges Gebet.
[11]Sa'y: Das Gehen
der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah.
[12]Najaaßaat: z.B. Urin, Kot, Blut etc.
[13]'Aurah: Die vor
den Blicken anderer außer dem Ehepartner zu bedeckenden Teile des Körpers.
[14]Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum
Beispiel: Verrichten der Notdurft, Erneuerung des Reinheitszustands,
Verrichtung des Pflichtgebets, Notwendigkeit des Ausruhens u.ä.
[15]Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des
Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellen.
[16]Takbiir: Das Sprechen der Worte: "Allahu
akbar" ("Allah ist größer [als alles]").
[17]Ar-Rukn Al-Yamaanii: Die dritte Ecke der
Ka'bah (also die Ecke vor der Ecke des Schwarzen Steins).
[18]Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum
Beispiel: Verrichten der Notdurft, Verrichtung des Pflichtgebets,
Notwendigkeit des Ausruhens u.ä.
[19]Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des
Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellen.
[20]Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des
Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellen.
[21]Wie auf der Reise verkürzt gebetet werden
also: das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet), das 'Asr-Gebet (Nachmittagsgebet) und
das 'Ishaa-Gebet (Nachtgebet).
[22]Thuhur-Gebet: Mittagsgebet.
[23]'Asr-Gebet: Nachmittagsgebet.
[24]Imaam: Vorbeter.
[25]Namirah: Ort nahe 'Arafah.
[26]Plätze für das Werfen der Steinchen: 1. Jamratu-l Sughraa, 2. Jamratu-l Wustaa,
3. Jamratu-l 'Aqabah.
[27]Das Schlachtopfer wird bei den Hajj-Arten
At-Tamatu' und Al Qiraan, bei denen auch die 'Umrah vollzogen wird, notwendig.
[28]Sunnah: Eine Tat entsprechend dem Vorbild
des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellen.
[29]Sunnah: Eine Tat entsprechend dem Vorbild
des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht
darstellt.
[30]D.h.: Die Nächte auf den 11., 12 und 13.
Dhi-l Hijjah.
[31]Wie auf der Reise verkürzt gebetet werden
also: das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet), das 'Asr-Gebet (Nachmittagsgebet) und
das 'Ishaa-Gebet (Nachtgebet).
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